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Beschneidungsurteil reloaded

Schrille Töne in einer erneuerten Debatte um das Recht auf Beschneidung kleiner Jungen. Details aus dem „Fall Köln“ geraten in die Schlagzeilen und emotionalisieren. Es bleibt das Erfordernis der Sachlichkeit und der Güterabwägung über die Anerkennung des „Anderen“.

Nachdem zwei Wochen ins Land gegangen sind, seit das Kölner Landgericht die Beschneidung eines vierjährigen Jungen als Körperverletzung wertete, hatte sich die anfänglich aufgeregte Diskussion gelegt. Zuletzt gab es mehrere Verlautbarungen von Politikern unterschiedlichster Parteien (ausgenommen Die Linke), dass man jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland weiterhin ermöglichen wolle, dass darum die Rechtslage umgehend so geändert werden müsse, dass die religiös-kultische Beschneidung von kleinen Jungen straffrei möglich würde. Diese rechtliche Klärung sei im Interesse der Religionsfreiheit und der kulturellen Vielfalt in unserem Lande.  Juden und Muslime müssten nicht nur ohne Strafandrohung, sondern unter wohlwollender Akzeptanz ihrer religiös-kulturellen Eigenheiten leben dürfen und eben auch die gebotene Jungen-Beschneidung ausführen lassen dürfen – medizinisch einwandfrei, versteht sich. Schließlich bestätigte der Regierungssprecher Seibert, „verantwortungvoll durchgeführte Beschneidungen müssen in diesen Land straffrei möglich sein“, und zwar aus Sorge um den Rechtsfrieden. Das ist dann zwar kein besonders juristisch ausgezeichnetes Argument, sondern ein politisches, aber ein immerhin nachvollziehbares.

Nun werden nähere Einzelheiten aus der Vorgeschichte des Falles bekannt, der zu dem Kölner Gerichtsurteil führte. Und schon werden die Stimmen wieder lauter und vor allem schriller. Von „Beschneidung in Notaufnahme“, einem „Gemetzel in Köln“, „brisanten Komplikationen“ sowie einem „zerfressenen Penis“ ist allein schon in den Schlagzeilen die Rede. Zu den besonnenen Äußerungen gehört die gut fundierte Recherche zur Vorgeschichte und zu den bekannt gewordenen Details des in Köln verhandelten Falles, die Philip Eppelsheim heute in der FAS (FAZ.Net) vorgelegt hat. Aufgrund dieser detaillierten Schilderung des Falles und zugleich des Ursprungs der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung stehen weitere Informationen bereit, die zur Grundlegung eines eigenen Urteils beitragen können. Der in den reißerischen Meldungen enthaltene Generalverdacht, Beschneidung sei eine medizinisch höchst zweifelhafte, unsaubere und quälerische Angelegenheit religiöser Fundamentalisten, trägt allerdings wenig zur Versachlichung bei. Im Gegenteil, nun wird das Urteil zum Erweis eines ethisch gebotenen Verhaltens um der reinen Humanität willen gegenüber archaischen religiösen Miss-Bräuchen, die in unserer aufgeklärten Gesellschaft keinen Raum haben dürften. Gruselvorstellungen allein durch die Zusammenstellung der Begriffe „Amputation“ und „männliches Glied“ werden verbreitet und wecken Urängste vor Entmannung. Die Beschneidung zu verbieten wird so zum Gebot der Menschlichkeit, zu einer Forderung gemäß den Menschenrechten und zu einer Selbstverständlichkeit säkularer Vernunft.

Dies alles aber bestätigt zwar viele möglichen Vorurteile, hilft aber wenig zur Klärung der anstehenden Frage, ob und wie der religiöse Ritus der Beschneidung von unserer Gesellschaft als möglich und vertretbar akzeptiert und zumindest straffrei gestellt werden kann. Die Klärung dieser Frage kann nur in einer grundsätzlichen Erwägung über die Reichweite der Freiheit der Religionen zur Ausübung ihrer Gewohnheiten und Bräuche und der Reichweite des Anspruchs der Allgemeingültigkeit des Rechtes jedes Individuums auf körperliche Unversehrtheit erfolgen. Dabei geht es, das liegt auf der Hand, um eine schwierige Güterabwägung. Überlegungen der politischen Praktikabilität (Rechtsfriede, kulturelle Vielfalt, straffreie Ausnahmeregelung) dürfen dabei selbstverständlich ebenfalls eine Rolle spielen, denn Recht bildet sich nie fern der Kultur und der gelebten Lebenswirklichkeit. Zu letzterer gehört es aber eben auch, dass Religionen, religiöse Erziehung und religiöse Selbstbestimmung bei uns einen Raum haben. Bisher herrschte mehr oder weniger Konsens darüber, dass Religion im Alltag, wiewohl nicht rational begründbar, dennoch emotional und traditionell verankert einen wesentlichen Bereich menschlichen Selbstverständnisses, menschlichen Verhaltens und menschlicher Kultur darstellt. Und zu religiösem Leben gehören eine Fülle sogenannter „archaischer“ Riten wie Opfergaben, Niederknien, Anbetung vor Altären, Segnungen, Amulette und Bildnisse, Initiationsriten und Riten an den „Übergangspassagen“ (rites de passage) menschlichen Lebens. Religiöses Leben ist äußerst komplex und facettenreich, dazu später einmal mehr. Hier geht es nun aktuell darum, wieweit sich eine säkulare und humanitären Werten verpflichtete Gesellschaft „etwas“ in sich und neben sich und mit sich er-tragen, also im eigentlichen Sinne tolerieren kann und will, was vielleicht vielem, sicher jedoch manchem der heutigen Wertvorstellungen, Rechtsauffassungen und wissenschaftlich-kulturellen Erkenntnissen widerspricht. Es wäre dies ein Zeichen gelebter Liberalität, die auch die geschichtliche und soziale Bedingtheit von Werten und Ordnungen in einer Gesellschaft bedenkt und sich davor hütet, sich selber absolut zu setzen.

Ich erhoffe mir immer noch eine grundsätzliche und zugleich pragmatische Diskussion in der Öffentlichkeit darüber, welche Chancen und welche Grenzen religiöses Leben in der säkularen Gesellschaft haben darf. Vernunft ist dabei ein wesentlicher, aber nicht der alleinige Maßstab. Das tradierte „Andere“ anders sein zu lassen und dieses in den Grenzen unserer gesellschaftlichen Ordnung zuzulassen, wäre ein Merkmal einer umfassenden Humanität und einer wohlverstandenen Säkularität. Es ist die Probe darauf, was uns kulturelle Vielfalt wert ist und was sie uns in der Praxis an den Grenzen unserer Werte abverlangt. Insofern kann es ein guter und hilfreicher Diskurs sein, der die Überlegungen zu einer eventuell neuen gesetzlichen Regelung begleitet.