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Beschneidung: Religionsfreiheit und Säkularität

Überlegungen zum Urteil des Kölner Landgerichts, Beschneidung von Jungen als unerlaubte Körperverletzung einzustufen.

Das Landgericht Köln hat ein bemerkenswertes Urteil zur Beschneidung eines vierjährigen muslimischen Jungen gefällt. Der auf Wunsch seiner Eltern durch einen muslimischen Arzt erfolgte operative Eingriff („blutige“ Entfernung der Vorhaut des Penis bei örtlicher Betäubung) wurde vom Kölner Landgericht in zweiter Instanz als Körperverletzung und bleibende Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Jungen gewertet, nachdem das Amtsgericht zuvor den ausführenden Arzt frei gesprochen hatte. Der operierende Arzt ging diesmal nur straffrei aus, weil ihm Verbotsirrtum unterstellt wurde, er also nicht von einer strafbaren Handlung ausging. Das ist nun mit diesem Urteil für jeden anderen Arzt vorbei: Jeder eine Beschneidung vollziehende Arzt muss nun gewärtig sein, wegen Körperverletzung betraft zu werden.

Rainer Burger für die FAZ und Matthias Drobinski für die SZ haben den Fall sachlich ausführlich dargestellt. Am deutlichsten wird von Drobinski heraus gestellt, dass in der säkularen Gesellschaft mit diesem Urteil die bisherige Rechtssprechung qualitativ verändert wird: „Entscheidend ist nicht das Recht der Eltern auf Religions- und Erziehungsfreiheit, auch nicht das angenommene Wohl des Kindes, das nun im Schoße einer Religionsgemeinschaft aufwachsen kann. Entscheidend ist das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit.“ Drobinski sieht hierdurch den Rechtsfrieden und den bisherigen gesellschaftlichen Konsens in einer multireligiösen Gesellschaft gefährdet:

Es ist eine positivistische Argumentation unberührt und unbeeindruckt von Tradition und Geschichte des Abendlands und Orients – und das wahrhaft Bemerkenswerte an ihr ist, dass das Kölner Landgericht ihr folgt. Das Urteil vom Rhein spiegelt, wie sich das Verhältnis von Recht und Religion in einer Gesellschaft wandelt, die säkular und multireligiös wird. Irgendwann wird sich wohl Karlsruhe mit religiösen Beschneidungen befassen… Der Sinn für die eigenen christlichen Rituale geht verloren, die der anderen Religionen bleiben erst recht unverstanden, werden bestritten, bekämpft, die Gerichte werden angerufen – und zum Schiedsrichter… Manchmal zu Recht, wenn es zum Beispiel um dramatische Menschenrechtsverletzungen geht wie die Frauenbeschneidung, die nicht mehr ist als eine Gewalttat zum Zeichen dafür, dass Frauen nicht Herrinnen ihrer Sexualität sein dürfen. Manchmal aber ist es überhaupt nicht gut, wenn sich Richter zu Schiedsrichtern der Religion machen, sich über sie stellen, einen Rechtspositivismus quasi zur Ersatzreligion machen. Wo diese Grenze zwischen legitimem Einspruch im Namen des Grundgesetzes und Grenzüberschreitung liegt, das werden in den kommenden Jahren viele Urteile von vielen Gerichten neu justieren müssen, bis hin zum Verfassungsgericht.

Richter als Schiedsrichter über die Religion, das klingt nach unerlaubter „Grenzüberschreitung“, und so sieht es Drobinski zusammen mit dem Zentralrat der Juden auch. Die rechtswissenschaftliche Diskussion scheint aber, glaubt man der Einschätzung des in dieser Sache besonders engagierten Strafrechtlers Holm Putzke (Uni Passau), sich in dieser Richtung zu entwickeln. Putzke sieht in der Kölner Entscheidung ein „mutiges und richtiges Urteil“. Mein erster Gedanke ging in dieselbe Richtung wie Matthias Drobinski: Da ist ein Gericht selbstherrlich über eine lange abend- und morgenländische Tradition hinweg gegangen, eine typisch säkularistische, meinetwegen auch rechtspositivistisch vertretbare, aber gesellschaftlich und kulturell ignorante Arroganz. Aber so einfach liegt die Sache denn nach einigem Nachdenken doch nicht.

Genau die Frage der Grenzziehung zwischen den Ansprüchen positiven Rechts auf dem Hintergrund eines gesellschaftlich gewandelten, säkularen Wertekonsenses und dem Anspruch von Religionsgemeinschaften auf weiterhin ungehinderte und straffreie Ausübung ihrer traditionellen Riten und Gebräuche ist das Problem, und dies ist äußerst schwierig zu entscheiden. Wo ist das Kriterium dafür, die eine Beschneidung (von Mädchen) als inhumane und sexistische Körperverletzung zu brandmarken, die andere Beschneidung (von Jungen) als zwar blutigen und möglicherweise traumatischen, aber durch traditionelles religiöses Selbstverständnis gerechtfertigten Eingriff in die kindliche Unversehrtheit unbesehen hinzunehmen? Welche Kriterien gibt es, das traditionelle betäubungslose Schächten als dem Tierschutz widersprechende Grausamkeit der Tiertötung generell zu verbieten bzw. nur mit Ausnahmegenehmigung aus religiösen Gründen bisher (!) straffrei zu lassen (BVerfG Urteil von 2002 und BVerwG Urteil von 2006, siehe hier und auch Wikipedia), aber andererseits aus wirtschaftlichen Gründen (Akkordschlachtung) hinzunehmen, dass in unseren Schlachthöfen bis zu 12 % der Tiere ohne wirksame Betäubung getötet bzw. ausgeweidet werden? Aber selbst bei einer fachlich und rechtlich einwandfreien Schlachtpraxis wirkt die Grenzziehung zum Schächten willkürlich bzw. kulturell vorurteilsbehaftet. Weitere bekannte Themen dieser Grenzziehung zwischen säkularer Gesellschaft und ihren rechtlichen geronnenen Werten und religiösen Abweichungen und Eigenrechten betreffen den koedukativen Schwimmunterricht, Klassenfahrten, ja sogar das Kopftuchtragen. Doch ohne Zweifel geht das neue Urteil entschieden tiefer und greift eine wesentliche und identitätsstiftende Praxis von Religionsgemeinschaften, vor allem von Juden und Muslimen, an. Der Hinweis, das Kind solle sich später selber entscheiden können, ob es sich beschneiden lassen wolle, ist nur vordergründig ein „liberaler“ Ausweg, stellt doch die frühkindliche Beschneidung den religiösen Regelfall dar.

Knackpunkt bei all diesen Fragen bleibt die Grenzziehung zwischen gesellschaftlichen Werten und ihrem Anspruch auf rechtliche Durchsetzung und andererseits dem Eigenrecht religiöser Traditionen. Dabei lässt die Argumentation von Holm Putzke gegenüber diesem „archaischen Ritual“ an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig:

Männliche Beschneidungen sind im Islam und Judentum üblich. Diese religiöse Verwurzelung bot bisher einen gewissen Schutz gegenüber Kritikern und ihren Einwänden, so dass das archaische Ritual noch bis vor wenigen Jahren relativ ungestört vollzogen werden konnte. Dabei weisen gerade Ärzte schon lange darauf hin, dass der Eingriff bei Kindern keine medizinischen Vorteile mit sich bringe, er mit anderen Worten medizinisch sinnlos und unnötig sei. … Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin setzt sich die Strafkammer am LG ausführlich und mustergültig mit dem juristischen Diskussionsstand auseinander. Zunächst verneint sie die Sozialadäquanz religiöser Beschneidungen, sagt also, dass der Eingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfülle. Auch die elterliche Einwilligung rechtfertigt den Eingriff nicht, so die Kölner Richter, weil er dem Kindeswohl widerspreche. Zudem lassen sie das Argument nicht gelten, die Eltern wollten mit der Beschneidung verhindern, dass ihr Kind sozial ausgegrenzt werde. Dieser Aspekt wiege die irreversible Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf. Den Grundrechten der Eltern auf freie Religionsausübung und ihr Erziehungsrecht stellt das Gericht das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gegenüber. Seine Rechte zögen den elterlichen Befugnissen eine verfassungsimmanente Schranke. Die Beschneidung mit ihren dauerhaften und irreparablen Folgen laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selber über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden.

Immerhin wird in dem Urteil die „Sozialadäquanz“ bedacht – und verworfen. Dies öffnet allerdings die Tür für eine recht subjektiv geltende, zumindest vom jeweiligen „Zeitgeist“ beeinflusste Wertung. Denn was als jeweils „sozialadäquat“ zu gelten hat, ist durchaus strittig und erheblichen Veränderungen und persönlichen Standpunkten unterworfen. Mit diesem Hinweis scheint mir das Urteil hintergründig ein wenig Unwohlsein über den eigenen „Mut“ zu signalisieren. Denn es dürfte weder Professor Putzke noch den Kölner Richtern gelingen, die soziale Bedeutung, also Adäquanz, bestimmter religiöser Riten und identitätsstiftender Handlungen (Beschneidung, Taufe) für die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft gegenwärtig angemessen zu beurteilen. Die Verwerfung der Sozialadäquanz, d.h. der fundamentalen sozialen Integration des Kindes in seinen religiös-kulturellen Zusammenhang, halte ich demnach für den Schwachpunkt des Urteils. Aber auch das reicht noch nicht für eine umfassende Beurteilung.

Es wird sehr deutlich, dass mit dieser Entscheidung des Kölner Gerichtes ein geeigneter Anlass für einen intensiven gesellschaftlich Diskurs gegeben sein sollte, für den juristische Grundfragen ebenso bedeutsam sein müssen wie das Gespräch über die Festlegung unseres Wertekanons, über die inhaltliche Grenzziehung zwischen säkularen und traditionell-religiösen Ansprüchen, über den Wert von Religion,Religionsfreiheit und Toleranzfähigkeit in unserer Gesellschaft überhaupt. Gerade das Bewusstsein, man vertrete die „richtigen“, universell gültigen Werte, muss immer fragwürdig bleiben, denn das taten die Kolonialisten und Sklavenhändler zu ihrer Zeit und in ihren Gesellschaften auch. Hier gilt es also sehr sorgsam zu unterscheiden und äußerst umsichtig zu argumentieren und zu entscheiden. Ob die Kölner Richter umsichtig genug waren, sei dahin gestellt. Dass sie aber der Gesellschaft insofern einen Dienst erwiesen haben, dass sie eine wichtige gesellschaftliche Diskussion auf die Tagesordnung bringen, das sei hier auch gesagt.

UPDATE: Die SZ bietet zu dem Artikel von M. Drobinski auch gleich einen Gegen-Kommentar von Markus C. Schulte von Drach.

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