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Reaktionen auf das Beschneidungsurteil

Drei Bemerkungen und eine Anregung zur weitergehenden Diskussion über das Kölner Beschneidungsurteil.

Die teilweise heftigen Reaktionen und Diskussionen auf die Berichterstattung zu dem Beschneidungs-Urteil der Kölner Richter (siehe vorigen Beitrag hier im Blog) offenbaren die erwartbaren Positionen. Da sind auf der einen Seite die Vertreter der Religionsgemeinschaften, insbesondere der betroffenen Juden und Muslime, die wie Graumann, Präsident des Zentralrats der Juden, oder Sprecher islamischer Verbände nach einem religiösen Ausnahmerecht rufen um der „Religionsfreiheit“ willen, übrigens in letzthin öfter gesehener Allianz mit der Katholischen Bischofskonferenz. Da sind auf der anderen Seite die zahlreichen Verteidiger des Urteils, überwiegend unter Berufung auf die allgemeine Verbindlichkeit und Gültigkeit der Menschenrechte, in diesem Falle des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, und / oder auf die Grenzen, die auch der Religionsfreiheit gesetzt sind, die ja eine Freiheit des selbstbestimmten Einzelnen sei und nicht die vermeintliche Freiheit von Religionsgemeinschaften gegenüber dem Gesetz.

Drei Bemerkungen dazu:

1) Die Rufe nach einem Sonderrecht für Religionsgemeinschaften (Scharia?) sind schon etwas abenteuerlich, denn wodurch sollte ein solches Sonderrecht begründet werden? Allein die bestehenden Sonderrechte (Kirchen als Körperschaften Öffentlichen Rechts, Kirchensteuereinzug durch den Staat, Sonderrolle der Kirchen beim Arbeitsrecht, Eigenständigkeit eines Kirchenrechts „nach innen“) sind schon problematisch genug. Ihre Aufrechterhaltung nach 1945 ist nur aus der besonderen geschichtlichen Situation nach dem Ende des Nationalsozialismus zu erklären. Hier sind aber aufgrund der völlig veränderten gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen heute eher Veränderungen im Sinne der weiteren Begrenzung dieser Sonderrechte (vor allem im Arbeitsrecht) zu erwarten und zu wünschen, und keinesfalls eine Ausweitung.

2) Sowohl der Strafrechtler Putzke (siehe voriger Beitrag) als auch der ihn unterstützende Beitrag von Markus C. Schulte von Drach in der SZ (Gegenposition zu M. Drobinski) heben stark auf den „archaisch rituellen“ Charakter der Beschneidung ab. Hier gehe es um ein blutiges „Gottes-Opfer“ aus dem Kontext einer Gesellschaft vor über 4000 Jahren, das eine nicht rückgängig zu machende „Bevormundung“ der unmündigen Kinder darstelle und der aufgeklärten „Freiheit der mündigen Bürger“ widerspricht. Abgesehen davon, dass die Beschneidung religionsgeschichtlich weniger ein Gottesopfer als vielmehr ein Initiationsritus ist, dessen Schmerzhaftigkeit und prägender Erinnerungscharakter (Trauma) gerade ursprünglicher Sinn der Handlung ist, zeigt die sich in diesen Voten ausdrückende Haltung eine gewisse rationalistische Überheblichkeit gegenüber den Religionen. Wer einem religiösen Glauben anhängen möchte, darf das eigentlich nur als voll eigenverantwortlicher Erwachsener -, als sei religiöse Verbindlichkeit ein etwas antiquierter Makel, den man vernünftigen Menschen und kleinen Kindern schon gar nicht zumuten dürfe. Die Vertreter dieser Position sollten sich vielleicht etwas ernsthafter mit dem Phänomen der Religion und dem Sinn der Riten der Religionen beschäftigen. Die Tatsache, dass die Kirchen Mitglieder verlieren, bedeutet noch keineswegs, dass unsere Gesellschaft religionsloser würde: Im Gegenteil, die bunte Vielfalt religiöser Gruppen und Gemeinden und die Verbreitung esoterischer Interessen widerlegt den angeblichen areligiösen „Rationalismus“ unserer Gesellschaft augenscheinlich. Inwiefern diese Lebenswirklichkeit der Religionen mit der zu fordernden „weltanschaulichen Neutralität“ des Staates immer wieder kollidiert und die Grenzlinie zwischen Staat und Religion / Weltanschauung demnach immer wieder neu bestimmt werden muss, steht auf einem anderen Blatt. Es ist eine offenbar nie erledigte Aufgabe.

3) Unbehagen bereitet mir das Insistieren auf der „körperlichen Unversehrtheit“. Kein Missverständnis: das ist ein absolut wichtiges Grundrecht, dessen Beachtung und ggfls. strafrechtliche Durchsetzung für unsere Gesellschaft wesentlich ist. Aber die unbestrittene Rechtsnorm ist das eine, die faktische Erzwingung das andere. Warum sehen Rechtswissenschaftler und Richter jetzt den Zeitpunkt für gekommen, das, was „bisher [unter] einem gewissen Schutz … relativ ungestört vollzogen werden konnte“ (Putzke), nun vor den Schranken des Gerichts auszutragen? Die Feststellung, dass die Beschneidung „medizinisch sinnlos und unnötig sei“, kann allein der Grund kaum sein, denn das ist früher auch schon vertreten worden, oder ist man erst heute so weit, einer sehr eng geführten rein somatischen Konzeption von Gesundheit und Unversehrtheit entsprechen en zu können? Was ist mit der seelischen  Gesundheit und Unversehrtheit? Gehört die nicht zum „Körperlichen“? Bleibt ein umfassenderes psycho-somatisches Verständnis von Gesundheit und Unversehrtheit der Person nunmehr ausgeschlossen? Das wäre allerdings eine ganz erhebliche Gewichtsverlagerung, vielleicht sogar ein Paradigmenwechsel. Spielt da die weltanschauliche Dominanz des „physikalischen Realismus“ und die durch die Hirnforschung ausgelöste Debatte um „Geist und Gehirn“ eine Rolle? Welche durch diese juristische Neubestimmung damit zugunsten einer einseitigen Körper-Hirn-Ausschließlichkeit entschieden wäre?  Sicher ist jedenfalls, dass ein Verständnis von „körperlicher Unversehrtheit“, das auch die seelische, also psychische Gesundheit mit einbezieht, sehr viel schwieriger zu fassen und wahrscheinlich überhaupt nicht justitiabel wäre. Wie sollte man „Geborgenheit“, „Akzeptanz“, „Liebe“, „Zuwendung“ denn juristisch in der fälligen Beweisaufnahme fassen und bewerten? Oder ist der jetzt eingeschlagene Weg des Gerichts nur der Weg des geringsten Widerstands, der meint, dem „wissenschaftlichen Fortschritt“ entsprechen zu müssen?

Fazit: Vielleicht wäre das Kölner Gericht doch gut beraten gewesen, so weise zu entscheiden wie die Bundesrichter beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht in der Frage des Schächtens (siehe voriger Beitrag). Denn hier wurde die Norm zwar behauptet, aber dennoch der Weg zu einer praktikablen und auflagenbewehrten Ausnahmeregelung für Religionsgemeinschaften beschritten. Könnte dieser Weg nicht auch in der Frage der Beschneidung gangbar sein? Wir werden sehen. Möglicherweise wird demnächst das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Der gesellschaftliche Diskurs zu diesem Thema „Sinn und Grenzen der Religionen“ sollte weitergehen.

UPDATE 30.06.

Erstaunlich, auch in Israel gibt es eine kleine Bewegung gegen die Beschneidung, und das, wo das Judentum Staatsreligion und die Beschneidung gesetzliche Pflicht ist. Hier der FAZ-Artikel dazu.

UPDATE 01.07.

Ein differenziert argumentierender Beitrag von Marina Weisband mit einer recht typischen wenig ergiebigen Internet-Diskussion.